PCT-Anmeldung: Eintritt in die europäische regionale Phase – Frist, Voraussetzungen und Amtsgebühren

Eine internationale Patentanmeldung nach dem Patent Cooperation Treaty (PCT) führt nicht von selbst zu einem europäischen Patent. Wer Schutz in den Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) anstrebt, muss die Anmeldung spätestens am Ende der internationalen Phase in die europäische regionale Phase vor dem Europäischen Patentamt (EPA) überführen. Da Deutschland EPÜ-Vertragsstaat ist, ist ein paralleler Eintritt in die deutsche nationale Phase vor dem DPMA meist entbehrlich. Beim EPA sind allerdings mehr Handlungen und höhere Amtsgebühren beim Eintritt zu beachten als beim DPMA.

Frist: 31 Monate ab Priorität

Die Frist zum Eintritt in die europäische Phase beträgt 31 Monate. Maßgeblich ist das früheste Prioritätsdatum; wurde keine Priorität in Anspruch genommen, ist der internationale Anmeldetag entscheidend.

Voraussetzungen für den Eintritt

Innerhalb der 31-Monats-Frist sind insbesondere folgende Handlungen erforderlich:

  • Angabe der Anmeldungsunterlagen, die dem europäischen Verfahren zugrunde gelegt werden sollen (Änderungen sind bereits jetzt möglich).
  • Einreichung einer Übersetzung ins Deutsche, Englische oder Französische, sofern die internationale Anmeldung nicht in einer dieser Sprachen veröffentlicht wurde.
  • Zahlung der Anmelde- und Benennungsgebühr sowie – falls das EPA nicht Internationale Recherchenbehörde (ISA) war – der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche.
  • Stellung des Prüfungsantrags und Zahlung der Prüfungsgebühr.
  • Zahlung der Anspruchsgebühren ab dem 16. Anspruch.
  • Erfinderbenennung, soweit nicht bereits in der internationalen Phase erfolgt.
  • Bei Anmeldern ohne Wohnsitz oder Sitz in einem EPÜ-Vertragsstaat: Bestellung eines zugelassenen Vertreters vor dem EPA.

Prüfungsantrag und amtliche Gebühren

Anders als vor dem DPMA kann der Prüfungsantrag nicht aufgeschoben werden: Er ist mit dem Eintritt zu stellen (spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung des internationalen Recherchenberichts, falls diese Frist später abläuft). Die amtlichen Gebühren stellen sich derzeit wie folgt dar:

GebührenartAmtliche Gebühr
Anmeldegebühr (Online-Einreichung)135 €
Zusatzgebühr für die 36. und jede weitere Seite17 €
Benennungsgebühr720 €
Gebühr für die ergänzende europäische Recherche (entfällt, wenn das EPA ISA war)1.595 €
Prüfungsgebühr, sofern eine ergänzende europäische Recherche durchgeführt wird2.010 €
Prüfungsgebühr, sofern keine ergänzende Recherche durchgeführt wird (EPA war ISA)2.240 €
Anspruchsgebühr, 16. bis 50. Anspruch (je)290 €
Anspruchsgebühr, ab dem 51. Anspruch (je)720 €
Jahresgebühr für das dritte Jahr (nur, sofern beim Eintritt bereits fällig)725 €

Kleinstunternehmen, natürliche Personen, Universitäten und gemeinnützige Organisationen mit weniger als fünf EP-Anmeldungen in den letzten fünf Jahren erhalten auf die meisten dieser Gebühren 30 % Nachlass.

Rechtsfolgen bei Fristversäumnis

Werden Übersetzung, Prüfungsantrag oder die Anmelde-, Recherchen- bzw. Benennungsgebühr nicht fristgerecht eingereicht oder gezahlt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Anders als beim DPMA ist hier jedoch regelmäßig Weiterbehandlung möglich: innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Rechtsverlusts durch Nachholung der Handlung und Zahlung einer Weiterbehandlungsgebühr.

Fazit

Der Eintritt in die europäische Phase ist an mehr Handlungen und deutlich höhere Amtsgebühren geknüpft als der Weg über das DPMA, deckt dafür aber mit einer Anmeldung alle EPÜ-Vertragsstaaten ab. Wir unterstützen Sie gern beim fristgerechten Eintritt Ihrer Euro-PCT-Anmeldung.

Amtsgebühren schnell automatisiert selbst berechnen

Sie möchten die Amtsgebühren für Ihren Eintritt in die europäische Phase vorab genau berechnen – einschließlich Seitengebühren, ISA-abhängiger Prüfungsgebühr und der 30-%-Ermäßigung für Kleinstunternehmen? Nutzen Sie hierfür unser kostenloses Online-Tool: pct-calculator.com

Nach oben scrollen