Das Europäische Patentamt (EPA) stellt seine Verfahren zum 1. April 2027 grundsätzlich auf elektronische Einreichung und Zustellung um. Am 1. Oktober 2026 hat das Amt die ersten Umsetzungsmaßnahmen hierzu vorgestellt. Für Anmelder und Patentinhaber betrifft die Umstellung vor allem die Übermittlung von Unterlagen und den Empfang amtlicher Mitteilungen. Auch für PCT-Verfahren vor dem EPA und Verfahren zum Einheitspatent gelten die neuen Vorgaben. EPA-Ankündigung vom 1. Oktober 2026.
Elektronische Einreichung wird verpflichtend
Patentanmeldungen und weitere Verfahrensunterlagen sind künftig grundsätzlich elektronisch einzureichen. Dafür stehen insbesondere die Online-Einreichung 2.0 und für bestimmte nachgereichte Unterlagen MyEPO zur Verfügung. Als Ausweichmöglichkeit bleibt der EPO Contingency Upload Service verfügbar. Für internationale Anmeldungen können außerdem die zugelassenen Funktionen des ePCT-Dienstes genutzt werden.
Die persönliche Abgabe von Unterlagen an den EPA-Annahmestellen entfällt. Auch die verbleibenden Nachtbriefkästen werden zum 1. April 2027 außer Betrieb genommen. Begrenzte Ausnahmen bestehen etwa für die Übergabe von Unterlagen in mündlichen Verhandlungen vor den Beschwerdekammern. Beschluss zur Einreichung von Unterlagen, ABl. EPA 2026, A41.
Einreichung per Post: elektronische Wiederholung erforderlich
Die Einreichung auf dem Postweg bleibt grundsätzlich möglich, insbesondere zur Sicherung eines Anmeldetags oder zur Wahrung einer Frist. Die Unterlagen müssen jedoch regelmäßig innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung des EPA in übereinstimmender Fassung elektronisch erneut eingereicht werden.
Wird diese Pflicht versäumt, kann dies erhebliche Folgen haben: Eine europäische Patentanmeldung wird zurückgewiesen; andere nachgereichte Unterlagen gelten als nicht eingegangen. Wer weiterhin auf Papier einreicht, muss deshalb die zusätzliche elektronische Einreichung und die dafür geltende Frist beachten. Mitteilung zur verpflichtenden elektronischen Einreichung und Zustellung, ABl. EPA 2026, A43.
Amtliche Mitteilungen über die MyEPO-Mailbox
Die elektronische Zustellung erfolgt künftig grundsätzlich über die MyEPO-Mailbox. Papierexemplare werden bei elektronischer Zustellung nicht zusätzlich versandt. Für bestimmte PCT-Verfahren ist auch die Zustellung über ePCT vorgesehen.
Unterlagen gelten als an dem Tag zugegangen, an dem sie in der MyEPO-Mailbox bereitgestellt wurden. Ein verlässlicher Zugriff und die regelmäßige Kontrolle des elektronischen Posteingangs sind daher für die Fristenüberwachung wesentlich. Beschluss zur elektronischen Zustellung, ABl. EPA 2026, A40.
Worauf Anmelder achten sollten
Wer ohne Vertreter vor dem EPA handelt, sollte rechtzeitig den Zugang zur MyEPO-Mailbox einrichten und die Zuständigkeiten für den Posteingang klären. Fehlt ein geeigneter elektronischer Zugang, kann das EPA unter den vorgesehenen Voraussetzungen auf die öffentliche Zustellung zurückgreifen.
Auch Einwendungen Dritter müssen ab dem 1. April 2027 elektronisch eingereicht werden. Die Umstellung betrifft damit ebenfalls Unternehmen, die relevante Informationen zu Patentanmeldungen von Wettbewerbern an das EPA übermitteln möchten. ABl. EPA 2026, A43.
Wir unterstützen Sie gern bei Ihren europäischen Patentanmeldungen und der Verfahrensführung vor dem EPA – einschließlich der formgerechten Einreichung von Unterlagen und der Überwachung der maßgeblichen Fristen.