Ein außergewöhnliches Jahr neigt sich dem Ende zu. Ein Augenblick der Reflektion lässt uns erkennen, dass wir mit wenigen Dingen glücklich sein können. Es sind durchaus nicht die Geschenke, die Weihnachten so besonders machen sondern die Menschen, die uns durch diese Zeit begleiten. In diesem Jahr haben wir daher gelernt unsere Beziehungen auf andere Art und Weise zu pflegen. Die Patentanwälte Weisse, Moltmann & Willems PartG waren vorerst unter den notwendigen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen wie gewohnt zu persönlichen Terminen mit Ihnen verfügbar. Wenig später haben wir uns auf online-Termine (Skype,Go to Meeting, etc.) fokussiert und bieten diese weiterhin für Sie an.
Wir danken Ihnen herzlich für Ihr entgegengebrachtes Vertrauen auch in diesem sehr schwierigen und für uns alle sehr ungewissen Jahr 2020.
Patentanwälte Weisse, Moltmann & Willems PartG wünscht Ihnen und Ihrer Familie eine schöne, erholsame und insbesondere sichere Weihnachtszeit.
Wir blicken positiv in das neue Jahr 2021 und freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen. Guten Rutsch!
“Die Entwicklung beziehungsweise Umwandlung einer eingetragenen Marke zu einer Gattungsbezeichnung stellt einen Verfallsgrund gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz dar, der bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Löschung der Marke aus dem Register des DPMA führen kann. Die Anforderungen an eine solche Löschung aufgrund Verfalls sind allerdings hoch.
Ob sich eine eingetragene Marke nach ihrer Eintragung für alle oder einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat, darf das DPMA nicht von sich aus – das heißt von Amts wegen – prüfen. Das DPMA kann eine solche Prüfung nur auf schriftlichen Antrag im Rahmen eines sogenannten Verfallsverfahrens gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vornehmen. “
Quelle: DPMA
Ermäßigung für die intern.Recherche und intern. vorläufige Prüfung
Angehörige einiger Vertragsstaaten erhalten eine Reduzierung der Gebühren. Die Liste der entsprechenden Staaten ist überarbeitet worden. Abrufbar unter: https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2020/07/a91.html.
Auf Antrag des Anmelders nimmt das Europäische Patentamt eine über den digitalen Zugangsservice der WIPO (DAS) bereitgestellte Abschrift der früheren Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, gebührenfrei in die Akte der europäischen Patentanmeldung auf. Der DAS unterstützt den automatischen elektronischen Austausch von Prioritätsunterlagen zwischen den teilnehmenden Ämtern. Anmelder können beim Amt der Erstanmeldung beantragen, dass beglaubigte Abschriften früherer Patentanmeldungen im DAS-System bereitgestellt werden, und dann die Ämter der Nachanmeldung ersuchen, die Abschriften mittels der angegebenen Zugangscodes über den DAS abzurufen.
Quelle: EPO – Beschluss des Präsidenten des EPA vom 18. Oktober 2018, ABl. EPA 2018, A78 und Mitteilung des EPA vom 22. Februar 2019, ABl. EPA 2019, A27.
Erhalt einer vergleichbaren britischen Marke
Am 1. Januar 2021 wird das IPO für jede eingetragene EU-Marke (EUTM) eine vergleichbare britische Marke schaffen.
Jedes dieser UK-Rechte wird:
-in das UK-Markenregister eingetragen werden
-den gleichen rechtlichen Status haben, als hätten Sie ihn nach britischem Recht beantragt und registriert
-das ursprüngliche EUTM-Anmeldedatum beibehalten
-die ursprünglichen Prioritäts- oder britischen Senioritätsdaten beibehalten
-eine völlig unabhängige britische Marke sein, die getrennt vom -ursprünglichen EUTM angefochten, übertragen, lizenziert oder verlängert werden kann
Weitere Informationen abrufbar auf der offiziellen Seite des UK-Patentamtes.
Die britische Regierung hat inzwischen die gesetzlichen Grundlagen für die Fortgeltung von Unionsmarken als nationale britische Marken geschaffen. Auch für die Fortgeltung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern hat sie Vorkehrungen getroffen: https://www.gov.uk/guidance/eu-trademark-protection-and-comparable-uk-trademarks, zuletzt aufgerufen am 30.06.2020.
Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2020 bleiben jedoch die Unionsmarkenverordnung und die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung sowie deren Durchführungsrechtsakte weiterhin anwendbar.
Änderung der PCT-Regeln 15, 16, 57 und 96
Erlaubt ausdrücklich die Überweisung von Gebühren, die von einem Amtzugunsten eines anderen Amtes erhoben wurden, über das IB
-Gilt für jede internationale Anmeldung, für die Gebühren vomeinziehenden Amt am oder nach dem 1. Juli 2020 überwiesen werden-
Neue PCT-Regel 26quater
Erlaubt die Berichtigung oder Hinzufügung der in Regel 4.11 genannten Angaben im Antragsformular, d.h. Angaben über den Wunsch des Anmelders, dass die PCT-Anmeldung in einem Bestimmungsstaat behandelt wird als
-Fortsetzung oder Teilfortsetzung einer früheren Anmeldung
-Zusatzpatent, Zusatzzertifikat, Zusatzerfinderschein oderZusatzgebrauchszertifikat
Anmelder können innerhalb von 16 Monaten nach demPrioritätsdatum beim IB eine Mitteilung über eine Berichtigung oder Hinzufügung einreichen
-Gilt für jede am oder nach dem 1. Juli 2020 eingereichteinternationale Anmeldung –
Änderung der PCT-Regel 82quater
Erlaubt es einem Amt auch Verzögerungen bei der Einhaltung einer Frist zu entschuldigen, die auf die Nichtverfügbarkeit irgendeines zulässigen elektronischen Kommunikationsmittels in diesem Amt zurückzuführen sind, wie z.B. unvorhergesehene Ausfälle oder geplante Wartungsarbeiten
-Gilt nicht für die Prioritätsfrist und die Frist für den Eintritt in die nationale Phase-
-Gilt für jede in der PCT-Ausführungsordnung festgelegte Frist, die am oder nach dem 1. Juli 2020 abläuft-
Ab dem 1. Mai 2020 treten die neuen Regelungen im Rahmen des zweiten Teils des MaMoG in Kraft.
Das Nichtigkeitsverfahren gestaltet sich für den Antragsteller kostengünstiger als eine Klage bei den ordentlichen Gerichten. Das Verfahren vor dem DPMA soll zudem eine einheitliche Rechtsanwendung erleichtern und die Rechtssicherheit steigern.
Zum einen haben Inhaber älterer Markenrechte (§§ 9-13 MarkenG) nun auch die Möglichkeit ein Nichtigkeitsverfahren gegen eine jüngere Marke auf Antrag vollständig beim DPMA durchzuführen. Die Wahl zwischen der Klage vor den ordentlichen Gerichten oder dem Antrag auf Nichtigkeit und Löschung liegt beim Inhaber des älteren Rechts.
Ausgeschlossen ist die Erklärung auf Nichtigkeit, wenn der Inhaber der älteren Marke die jüngere Marke geduldet hat. Auch ausgeschlossen ist die Erklärung auf Nichtigkeit, wenn der Inhaber der älteren Marke seine Marke nicht benutzt hat. Wenn der Inhaber der jüngeren angegriffenen Marke dem Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht, wird diese für nichtig erklärt und gelöscht. Bei Widerspruch wird das Nichtigkeitsverfahren durchgeführt.
Quelle: DPMA