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Stärkung der Rechte von Markeninhabern in Nichtigkeitsverfahren

Ab dem 1. Mai 2020 treten die neuen und abschließenden Regelungen im Rahmen des zweiten Teils des MaMoG in Kraft.

Verfallsverfahren können ab dem o.g. Datum vollständig beim DPMA durchgeführt werden. Bisher war das Verfahren bei den ordentlichen Gerichten weiterzuführen, wenn der Inhaber der angegriffenen Marke dem Antrag auf Erklärung des Verfalls und Löschung innerhalb von zwei Monaten widersprach. Unverändert bleibt, dass dieser Widerspruch des Inhabers der angegriffenen Marke das Verfahren einleitet. Der Antragsteller hat zudem innerhalb einer bestimmten Frist die Weiterverfolgungsgebühr nach Widerspruch des Verfahrensbeteiligten zu zahlen. Legt der Inhaber der angegriffenen Marke kein Rechtsmittel ein, so wird seine Marke für Verfallen erklärt und gelöscht.

Quelle:DPMA




MaMoG: Eintragung in das Register von Lizenzen auf den deutschen Schutzrechtsteil von IR-Marken

Das deutsche Recht sah bislang die Eintragung von Markenlizenzen nicht vor. Eine Änderung ist mit der Umsetzung des Markenmodernisierungsgesetzes eingetreten. Die bisher geltende Erklärung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der WIPO (World Intellectual Property Organization) wurde aufgrund ihrer Unwirksamkeit nun zurückgezogen. Fortan können Inhaber von IR-Marken Anträge auf Eintragung (Formblatt MM13), Änderung (Formblatt MM14) oder Löschung (Formblatt MM15) einer Lizenz direkt bei der WIPO einreichen.

Quelle: BlPMZ 10/2019, 317.




Die nationale Gewährleistungsmarke – MaMoG

-erste Eintragung im Juli erfolgt-

Zur weiteren Vereinheitlichung des Markenrechts in Europa sind für voraussichtlich am 14. Januar 2019 bedeutsame Änderungen im deutschen Markenrecht in Kraft getreten.
Auf der Basis der EU-Markenrechtsrichtlinie (folglich MRL) 2015/2436 vom 16. Dezember 2015 sowie der Unionsmarkenverordnung, welche beide in neuer Fassung zu Beginn des Jahres 2016 in Kraft traten, werden mit den Neuerungen die Gesamtzahl der obligatorischen und einige Fakultative Vorgaben der MRL in nationales deutsches Recht umgesetzt.

Unter der neu geschaffenen Markenkategorie können nun Zeichen angemeldet werden, mit denen ein Markeninhaber die Gewähr für bestimmte Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen anderer Anbieter übernimmt. Die Gewährleistungsmarke soll eine neutrale Garantiefunktion einnehmen, dementsprechend darf der Inhaber einer Gewährleistungsmarke keine Waren und Dienstleistungen anbieten, für die er selbst Gewähr trägt.

Mit der Eintragung der ersten Gewährleistungsmarke “Grüner Knopf” beim DPMA unter der Nummer 30 2019 108 870 möchte das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) auf dem Gebiet verschiedener Textilprodukte die Gewähr übernehmen. So soll der “Grüne Knopf” gewährleisten, dass die anbietenden Unternehmen bestimmten Sorgfaltspflichten für Menschenrechte und Umwelt nachkommen und dass auch die Produkte und Materialien selbst bestimmten Sozial- und Umweltkriterien entsprechen.

Quelle: DPMA -Newsletter 4/2019, https://www.dpma.de/dpma/veroeffentlichungen/aktuelles/newsletter/2019_04.html#a15, zuletzt online aufgerufen am 24.09.2019.




Eine Ausbildung für Organisationstalente

“Patentanwälte schützen Erfindungen vor Ideen-Klau. Viel Organisation, Kontakte mit Gerichten und Patentämtern sind dafür nötig und jede Menge Schreibarbeit – und dabei bekommen die Anwälte Unterstützung: von den Patentanwaltsfachangestellten:”
https://www.br.de/…/patentanwaltsfachangestellte-r-ideensch…

In Kooperation des Bildungskanals ARD-Alpha und der Patentanwaltskammer ist der Film zum Berufsbild der/des Patentanwaltsfachangestellten entstanden, der einen guten Einblick in die Tätigkeit der Fachkräfte geben soll.

Quelle: KRS 3/19, S.116; www.patentanwalt.de, zuletzt aufgerufen am 24.09.2019




Aufweichung des Unterlassungsanspruchs – §139 PatG?

Aufweichung des Unterlassungsanspruchs – §139 PatG?

Kleine und mittelständische Unternehmen, insbesondere Familienunternehmen bilden das Rückgrat unserer Wirtschaft. Solche Unternehmen sind sehr innovativ und lassen sich ihre Innovationen durch Patente schützen. Der Grundgedanke, der hinter den Patenten steckt, liegt darin, dass der Erfinder seine Innovation mit deren Offenlegung preisgibt. Dafür verspricht der Staat dem Patentinhaber, dass er maximal 20 Jahre ein Monopol auf dieses Patent erhält. Nur durch dieses System, dass der Staat die Erfindung schützt, kann ein Technologietransfer zwischen Erfinder und Allgemeinheit vernünftig erfolgen. Andernfalls würden die meisten Erfindungen der Öffentlichkeit gar nicht erst zugänglich gemacht und Innovation im Allgemeinen blockiert.

Gerüchten zufolge arbeitet das Bundesjustizministerium bereits an einer Reform des §139 PatG. Für eine Änderung des Unterlassungsanspruchs besteht aber nach unserer Einschätzung überhaupt keine Notwendigkeit. Ein Aufweichen des Unterlassungsanspruchs würde das Patent zu einem stumpfen Werkzeug für die Unternehmen bzw. Patentinhaber machen. Eine solche Reform des §139 PatG würde die Innovation und den Standort Deutschland erheblich gefährden.

Bestimmte Interessensgruppen machen erheblichen Druck auf das Bundesjustizministerium. Insbesondere bei SEPs (standardessentielle Patente) scheidet ein Unterlassungsanspruch aus kartellrechtlichen Gründen bereits jetzt schon aus, wenn der Patentinhaber dem Standardnutzer zuvor kein Lizenzangebot zu nachweislich „Fair Resonable and Non-Discriminatory“ (FRAND)-Bedingungen gemacht hat. Damit ist immer für einen gerechten Interessensausgleich Sorge getragen.

Auch außerhalb des Bereichs der „SEPs“ ist die gegenwärtige (und seit über 100 Jahren etablierte) Rechtslage sachgerecht (eine Auffassung, die im Übrigen von den meisten Patentrichtern geteilt wird):

  • Die Laufzeit eines Patents ist grundsätzlich auf 20 Jahre begrenzt. Entsprechend kann der Unterlassungsanspruch auch nur während dieser Zeit geltend gemacht werden. Mit Ablauf der Schutzdauer des Patents entfällt auch der Unterlassungsanspruch.
  • Der Unterlassungsanspruch unterliegt keiner Verhältnismäßigkeitsprüfung, da grundsätzlich kein Eigentümer einen rechtsverletzenden Eingriff in sein Eigentum tolerieren muss.
  • Eine Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel, sprich die Durchsetzung der Unterlassung durch den Kläger, kann bei einem noch nicht rechtskräftigen Urteil zunächst nur gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung durch den Kläger erfolgen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Schäden aus der Vollstreckung abgesichert sind, wenn das Urteil in der nächsten Instanz rechtskräftig aufgehoben wird. Eine Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist grundsätzlich nur bei einem rechtskräftigen Urteil möglich, also nach einem abgeschlossenen Verfahren.
  • Die Schadensersatzpflicht, die den Kläger trifft, wenn ein vorläufig vollstrecktes Urteil später aufgehoben oder abgeändert wird, ist verschuldensunabhängig und der Höhe nach unbegrenzt (vgl. § 717 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Schäden, die einem Beklagten aus einer (am Ende) unzulässigen Vollstreckung entstehen, sind hierdurch umfassend abgesichert.
  • Außerdem ist eine vorläufige Vollstreckung nicht immer unbeschränkt möglich. Dem Gericht stehen hierbei, auf Antrag des Beklagten, verschiedene Korrekturmöglichkeiten offen, sollte die vorläufige Vollstreckung eines Urteils ausnahmsweise unverhältnismäßig sein.
  • So kann die Sicherheitsleistung, die der Kläger vor der vorläufigen Vollstreckung zu hinterlegen hat, heraufgesetzt werden, um zu erwartende Schäden abzusichern. So hat das Landgericht München I Ende letzten Jahres in zwei Patentverletzungsverfahren von Qualcomm gegen Apple die Sicherheitsleistung auf jeweils 668,4 Millionen Euro festgesetzt.
  • Außerdem kann der Beklagte einen sog. Vollstreckungsschutzantrag stellen (§ 709 ZPO). Würde die vorläufige Vollstreckung dem Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch eigene Sicherheitsleistung (also die Zahlung einer Geldsumme) abzuwenden. Der Vollstreckungsschutzantrag ist abzulehnen, wenn ein überwiegendes Interesse des Klägers an der vorläufigen Vollstreckung besteht. Mit dieser Maßnahme wird den Gerichten also ein Ermessensspielraum eingeräumt und es kann bei Härtefällen die Vollstreckung der Unterlassung aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil durch eine Sicherheitsleistung des Beklagten „ersetzt“ werden.In Ausnahmefällen kann der Beklagte außerdem die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen (§§ 719, 708 ZPO). Dies erfolgt sogar ohne zusätzliche Sicherheitsleistung des Beklagten und kann, als eine von mehreren Fallgruppen, dann gegeben sein, wenn dem Beklagten durch die vorläufige Vollstreckung außergewöhnliche Nachteile entstehen würden, die seine Existenz vernichten würden.In Einzelfällen kann zudem eine Zwangslizenz an einem Patent erteilt werden, wenn sich zuvor um eine Lizenz zu angemessenen Bedingungen bemüht wurde und ein öffentliches Interesse gegeben ist – etwa um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. So wurde im Jahr 2017 eine Zwangslizenz für ein Medikament zur Behandlung von Aids durch den BGH bestätigt.

Die Folgen eines Aufweichens des Unterlassungsanspruchs wären jedoch fatal. Ein Unternehmen, dass seine Patente nicht vernünftig durch Unterlassung des Verletzungstatbestands durchsetzen kann, benötigt zumeist einen solchen Schutz nicht mehr. Der Schaden, der einem Unternehmen durch Patentverletzung nämlich entsteht, lässt sich mit den Schadensersatzzahlungen, die üblicherweise im Bereich von Lizenzen liegen, grundsätzlich nicht aufwiegen. Ein Patentverletzer würde sich somit noch nicht einmal bemühen müssen, Lizenzen zu erwerben. Im Gegenteil, er würde im Zweifel sogar warten können, bis er erwischt wird und ihn ein Gericht zu diesen Zahlungen verurteilt. Der Patentverletzer könnte den Patentinhaber damit problemlos um seine Früchte (sprich: insbesondere Marktanteile) bringen.

Ferner würde die Innovation der Konkurrenz darunter leiden. Denn die Konkurrenz eines Patentinhabers müsste sich nun keine Gedanken mehr machen, wie sie einen patentgeschützten Gegenstand umgehen kann. Die Innovationskraft würde damit stagnieren. Der Patentschutz hätte auch hier seine Wirkung verfehlt.

Nur, wenn wir den Patentinhabern ein hinreichend wirksames Mittel, wie den Unterlassungsanspruch, an die Hand geben, werden solche Fehlentwicklungen vermieden.

Es sind Patentverwerter vorhanden, die von bestimmten Interessensgruppen als “Patenttrolle” diskreditiert werden, die vermeintlich nichts anderes zu tun haben, als “Patente aufzukaufen und durchzusetzen”. Das stört insbesondere die Autoindustrie. Betrachtet man sich diese Patentverwerter aber etwas differenzierter, so stellt man schnell fest: Hinter den von Patentverwertern geltend gemachten Patenten stehen oft kleine Unternehmen, Einzelerfinder oder besipielsweise Universitäten, die von den großen Unternehmen bei ihren Lizenzierungsbemühungen schlicht ignoriert werden. Solche “großen” Patentverletzer stellen sich dabei häufig auf den Standpunkt, dass die einzelnen Patentinhaber sowieso keine ausreichenden Mittel haben, um einen teuren Patentverletzungsprozess bis zum Ende durch alle gerichtlichen Instanzen durchzuhalten. Daher sind Patentinhaber in solchen Konstellationen gezwungen potente Unterstützer zu suchen, um die Patente durchzusetzen. Solche “Patentverwertungsunternehmen” verfügen insbesondere aufgrund ihrer finanziellen Mittel über die erforderliche Schlagkraft und können nicht
ohne weiteres von marktstarken Patentverletzern ignoriert werden. Zum Teil fassen Patentverwerter Technologiebereiche zusammen, um hier für ein umfassendes Patentportfolio Lizenzen zu vergeben (als “one-stop-Shop” für Patentnutzer) – ein großer Vorteil für alle Beteiligten.

Der Unterlassungsanspruch gemäß §139 PatG darf in seiner bisher erfolgreichen Wirkung nicht durch unnötige Reformen, die nur bestimmten Einzelinteressen dienen, aufgeweicht werden.

Ein Beitrag von PA Jörg Weisse





Jahresstatistik 2018: Anmeldezahlen steigen leicht gegenüber dem Vorjahr

Auch in diesem Jahr hat das Deutsche Patent- und Markenamt allen Interessierten einen Einblick in die Zahlen des Jahres 2018 gewährt. Die jährlichen Statistiken für gewerbliche Schutzrechte sind im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen einzusehen und bieten stets die Grundlage für eine angemessene Auswertung und Bewertung der Auswirkungen von Anmeldungen, Erteilungen und Eintragungen der gewerblichen Schutzrechte auf die Deutsche Wirtschaft.

Nachdem im vergangenen Jahr eine leichte Abnahme an jährlichen Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen in Deutschland zu verzeichnen war, stieg die Zahl der Patentanmeldungen im Jahre 2018 nun um 0,3 % an und lag damit bei 67 895 Patentanmeldungen. Die Gebrauchsmusteranmeldungen sanken weiterhin und verzeichnen eine Gesamtanmeldezahl von 12 311 – dies entspricht einer Verringerung von – 7,4 % im Vergleich zu 2017. Desweiteren wurden 4 071 (-8,7%) Designanmeldungen weniger getätigt. Markenanmeldungen sind auf nationaler und internationaler Ebene lediglich um -1,8 % gesunken.

(Quelle: PMZ 3/2019, S. 84)
Ein Beitrag von PA Jörg Weisse




Entfall der Umklassifizierung von Waren und Dienstleistungen

Sollte sich in Zukunft die Klasseneinteilung bei Waren und Dienstleistungen einer Marke nach dem Anmeldetag ändern, so wird diese nun nicht mehr auf Antrag des Inhabers sowie ebenfalls nicht von Amts wegen bei der Verlängerung angepasst.

(Quelle: DPMA)

Ein Beitrag von PA Jörg Weisse




Lizenz-oder Veräußerungsbereitschaft künftig auf Antrag im Register eingetragen

Markeninhaber bzw.-anmelder können ihre Lizenzbereitschaft in Zukunft gebührenfrei in das Register aufnehmen lassen. Sie haben die Möglichkeit diese Bereitschaft jederzeit zu widerrufen.

Die Bekanntmachung über eigene Rechte wird für Lizenznehmer in Zukunft leichter sein. Lizenzen können nämlich auf Antrag in das Register eingetragen werden. Dies gilt ebenfalls für Lizenzen auf Marken mit deutschem Schutzerstreckungsanteil, die auf Antrag nun auch in das internationale Register eingetragen werden können. Weiter können ausschließliche Lizenznehmer künftig auch ohne aktive Erlaubnis des Markeninhabers vor ordentlichen Gerichten klagen.

(Quelle: DPMA)

Ein Beitrag von PA Jörg Weisse




Neue absolute Schutzhindernisse: geschützte geographische Angaben und geschützte geographische Ursprungsbezeichnungen

Voran für Lebensmittel, Wein und Spirituosen erweitert sich der Umfang der absoluten Schutzhindernisse um geschützte geografische Angaben, geschützte geografische Ursprungsbezeichnungen sowie geschützte Sortenbezeichnungen und geschützte traditionelle Weinbezeichnungen.

(Quelle: DPMA)

Ein Beitrag von PA Jörg Weisse




Umbenennung des Löschungsverfahrens in Verfalls- bzw. Nichtigkeitsverfahren

Voraussichtlich ab dem 01. Mai 2020 können nun auch relative Schutzhindernisse, d.h. ältere Rechte, im amtlichen Nichtigkeitsverfahren geltend gemacht werden. Des Weiteren wird nun auch das bislang registerrechtliche Verfahren für Markenverfallserklärungen zu einem amtlichen Verfallsverfahren ausgebaut.

(Quelle: DPMA)

Ein Beitrag von PA Jörg Weisse