Seit dem 1. Juli 2026 gilt die zweite Stufe der EU-Designreform. Die erste Stufe im Mai 2025 hatte unter anderem neue Gebühren gebracht – die Beträge, die wir in unserem Beitrag zu den EU-Design-Kosten zusammengestellt haben, gelten unverändert. Jetzt geht es um den Kern jeder Designanmeldung: die Darstellung des Designs. Sie bestimmt, was geschützt ist, denn Schutz besteht nur für das, was in der Anmeldung zu sehen ist. Rechtsgrundlage sind die neu kodifizierte Verordnung (EU) 2026/715, die Delegierte Verordnung (EU) 2026/137 und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/138 sowie neue Prüfungsrichtlinien des EUIPO.
Drei Darstellungsformen: Bilder, 3D-Modell oder Video
Bisher ließ sich ein EU-Design nur mit bis zu sieben Ansichten im JPEG-Format anmelden – weniger als beim deutschen Design, für das das DPMA schon lange zehn Darstellungen zulässt. Jetzt stehen drei Darstellungsformen zur Wahl:
- Statische Darstellung: bis zu zehn Ansichten statt bisher sieben, jeweils als JPEG-Datei mit maximal 2 MB, schwarz-weiß oder farbig.
- Dynamische Darstellung: ein digitales 3D-Modell als OBJ- oder STL-Datei (maximal 20 MB), das sich im Register von allen Seiten betrachten lässt. Farben, Oberflächen und Materialien geben diese Formate nicht oder nur eingeschränkt wieder – sie eignen sich, wenn es auf die Form ankommt.
- Animierte Darstellung: ein Video im MP4-Format (maximal 20 MB, ohne Ton) für Designs, deren Erscheinungsbild in einer Bewegung oder einem Übergang liegt – etwa animierte Icons, Menüs oder bewegliche Produktteile. Bewegung und Animation sind seit der Reform ausdrücklich schutzfähig, ebenso digitale Erzeugnisse wie Benutzeroberflächen.
Pro Design ist nur eine Darstellungsform zulässig; ein 3D-Modell lässt sich nicht mit ergänzenden Einzelansichten kombinieren. Wer beides absichern möchte, meldet zwei Designs an – in einer Sammelanmeldung für 125 Euro je weiterem Design.
Anmeldetag und nachträgliche Korrekturen
Ein neutraler Hintergrund und eine bestimmte Bildqualität sind keine Voraussetzung für den Anmeldetag mehr; entscheidend ist, dass das Design klar erkennbar ist. Neu ist außerdem, dass die Darstellung in unwesentlichen Einzelheiten geändert werden kann – vor und nach der Eintragung, gegen eine Amtsgebühr und ohne Verlust des Anmeldetags. So lässt sich etwa ein störender Hintergrund neutralisieren. Der Schutzumfang darf sich dadurch nicht ändern; eine Gelegenheit, das Design selbst nachzubessern, ist das nicht. Wie eng das EUIPO „unwesentlich“ auslegt, wird sich in der Praxis zeigen. Seit Juli läuft zudem die gesamte Kommunikation mit dem Amt elektronisch.
Was bereits seit Mai 2025 gilt
Unverändert bleiben die Neuerungen der ersten Stufe: Eine Sammelanmeldung kann bis zu 50 Designs enthalten, auch für Erzeugnisse aus verschiedenen Warenklassen – etwa ein Möbelstück und seine Verpackung in einer Anmeldung. Eingereicht wird ausschließlich beim EUIPO, nicht mehr über nationale Ämter.
Worauf Anmelder achten sollten
Die Darstellungsform sollte vor der Anmeldung feststehen, denn sie legt den Schutzgegenstand fest. Elemente, für die kein Schutz beansprucht wird, sind in allen Ansichten einheitlich kenntlich zu machen – bei Bildern üblicherweise durch gestrichelte Linien, bei 3D-Modellen und Videos etwa durch Unschärfe oder Farbschattierung. Wer sein Design innerhalb der sechsmonatigen Prioritätsfrist auch außerhalb der EU anmelden will, sollte zudem bedenken, dass viele Ämter 3D-Dateien und Videos bislang nicht akzeptieren. Dann empfiehlt sich zusätzlich eine Anmeldung mit klassischen Ansichten als Prioritätsgrundlage.
Für die meisten Produkte bleibt die Anmeldung mit Fotos oder Zeichnungen der Regelfall – jetzt mit bis zu zehn Ansichten und etwas mehr Spielraum bei Korrekturen. Die neuen Formate lohnen sich vor allem für digitale Produkte und komplexe Formen.