Das EUIPO und die Zollabteilung der EU-Kommission (GD TAXUD) haben am 22. Oktober 2026 ihren Bericht für das Jahr 2025 veröffentlicht. An der EU-Außengrenze und im Binnenmarkt wurden mehr als 196 Millionen gefälschte Artikel im Wert von rund 6,3 Milliarden Euro angehalten – 67 % mehr als 2024 und 29 % mehr als im bisherigen Rekordjahr 2023. EUIPO-Mitteilung vom 22. Oktober 2026.
Was beschlagnahmt wurde
Knapp 30 % der angehaltenen Artikel waren bespielte CDs und DVDs, fast ein Fünftel Spielzeug. Auffällig häufig wurden auch Etiketten, Anhänger und Aufkleber abgefangen – ein Hinweis darauf, dass Fälschungen zum Teil erst in der EU fertiggestellt werden. Dahinter folgen Spiele und Spielkonsolen, Bekleidung und Zigaretten einschließlich E-Zigaretten. In 57 % der Fälle waren Marken betroffen, in 43 % Urheberrechte und in 7 % Designs; ein Artikel kann mehrere Rechte verletzen.
Warum ein nachweisbares Schutzrecht die Voraussetzung ist
Der Zoll wird grundsätzlich nur auf Antrag tätig. Hält er verdächtige Ware ausnahmsweise von sich aus an, muss der Rechtsinhaber den Antrag innerhalb von vier Arbeitstagen nachholen. Grundlage ist der Antrag auf Tätigwerden nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013. In Deutschland wird er bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz in München gestellt – als nationaler Antrag für Deutschland oder, bei Unionsmarken und EU-Designs, als Unionsantrag für alle gewünschten Mitgliedstaaten. Auch der Unionsantrag wird nur bei der Zollbehörde eines Mitgliedstaats eingereicht, die ihn an die übrigen Staaten weiterleitet. Der Antrag setzt ein Schutzrecht voraus, das der Antragsteller nachweisen kann.
Beim Urheberrecht genügt der Nachweis der Rechteinhaberschaft, weil das Recht mit der Schöpfung des Werks entsteht – daher der hohe Anteil bei Musik- und Film-Datenträgern. Bei Marken verlangt die Verordnung dagegen die Eintragung: Eine nur benutzte Marke scheidet als Grundlage des EU-weiten Zollantrags aus. Für Produkte, Logos und Verpackungen sind die eingetragene Marke und das eingetragene Design deshalb der verlässliche Weg. Bei eingetragenen Rechten genügt die Angabe der Registernummer. Auch das nicht eingetragene EU-Design kommt in Betracht – allerdings nur drei Jahre ab der ersten Offenbarung in der EU und mit Nachweis, wann und wo das Design erstmals gezeigt wurde.
Der Antrag ist gebührenfrei, gilt ein Jahr und kann verlängert werden. Die Kosten für Lagerung und Vernichtung angehaltener Ware trägt allerdings der Rechtsinhaber. Je konkreter die Angaben, desto besser trifft der Zoll: Originalverpackungen, typische Merkmale der Fälschungen, bekannte Versandwege.
Was nach dem Anhalten passiert
Hält der Zoll verdächtige Ware an, informiert er den Rechtsinhaber. Bestätigt dieser die Verletzung und widerspricht der Empfänger nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen, wird die Ware im vereinfachten Verfahren unter zollamtlicher Überwachung vernichtet – ohne Gerichtsverfahren. Nur wenn der Empfänger widerspricht, muss der Rechtsinhaber ein Verfahren zur Feststellung der Rechtsverletzung einleiten, etwa eine einstweilige Verfügung beantragen.
Wir prüfen gern, ob Ihre Marken und Designs als Grundlage für einen Zollantrag ausreichen, schließen Lücken im Schutz und stellen den Antrag auf Tätigwerden für Sie.