Das Europäische Patentamt (EPA) hat sein PACE-Programm zur beschleunigten Bearbeitung europäischer Patentanmeldungen neu gefasst. Die Mitteilung vom 11. September 2026 gilt für alle PACE-Anträge, die ab dem 1. Oktober 2026 eingereicht werden. Neu ist vor allem, dass Anträge jetzt direkt in MyEPO gestellt werden können – einzeln oder als Sammelantrag für mehrere Anmeldungen gleichzeitig. Mitteilung zum PACE-Programm, ABl. EPA 2026, A44.
Was PACE bringt
Nach einem PACE-Antrag bemüht sich das EPA, den nächsten Prüfungsbescheid innerhalb von drei Monaten zu erlassen; solange die Anmeldung im Programm bleibt, gilt das auch für die weiteren Bescheide. Verbindlich ist das nicht – die Beschleunigung steht unter dem Vorbehalt des Arbeitsaufkommens der Prüfungsabteilungen. Der Antrag ist kostenlos, wird nicht veröffentlicht und ist von der Akteneinsicht ausgeschlossen. Seit dem 1. Februar 2026 gibt es PACE nur noch für die Prüfungsphase; der Antrag kann einmal gestellt werden, sobald die Prüfungsabteilung für die Anmeldung zuständig ist.
Was ab 1. Oktober 2026 gilt
Anträge für einzelne Anmeldungen werden online mit dem Formblatt 1005 oder in MyEPO gestellt, Sammelanträge ausschließlich über die dafür vorgesehene MyEPO-Funktion. Anträge auf Papier werden nicht bearbeitet. Wer für alle oder die meisten seiner Anmeldungen eine Beschleunigung beantragt, kann vom EPA aufgefordert werden, sich auf eine Auswahl zu beschränken.
Worauf Anmelder achten sollten
Die Beschleunigung endet endgültig, wenn der Antrag zurückgenommen oder eine Fristverlängerung beantragt wird oder die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird bzw. als zurückgenommen gilt – ein zweiter PACE-Antrag wird dann nicht mehr bearbeitet. Wird eine Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag gezahlt, wird die beschleunigte Bearbeitung ausgesetzt. Diese Regeln gelten auch für Anmeldungen, die bereits im Programm sind. In der Praxis heißt das: keine Fristverlängerungen beantragen und Jahresgebühren zum Fälligkeitstag zahlen, nicht erst in der Nachfrist.
Bei Euro-PCT-Anmeldungen, für die das EPA als Recherchenbehörde tätig war, kann der Antrag bereits beim Eintritt in die europäische Phase gestellt werden. Er wirkt allerdings erst nach Ablauf der Frist nach Regel 161 (1) EPÜ, sofern nicht auf die Mitteilung verzichtet wird.
Wir prüfen gern mit Ihnen, ob sich ein PACE-Antrag für Ihre europäische Patentanmeldung lohnt, und stellen ihn für Sie über MyEPO – einzeln oder als Sammelantrag für Ihr Portfolio.