DPMA

PCT-Anmeldung: Eintritt in die deutsche nationale Phase – Frist, Voraussetzungen und Amtsgebühren

Eine internationale Patentanmeldung nach dem Patent Cooperation Treaty (PCT) bietet Anmeldern den Vorteil, mit einer einzigen Anmeldung zunächst über 150 Vertragsstaaten zu erfassen. Patentschutz für Deutschland entsteht dadurch allerdings noch nicht. Spätestens am Ende der internationalen Phase muss die Anmeldung in die nationale Phase vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder in die europäische regionale Phase vor dem Europäischen Patentamt (EPA) überführt werden. Wer den unmittelbaren Weg über das DPMA wählt, sollte vor allem die Frist von 31 Monaten sowie die notwendigen Förmlichkeiten und Amtsgebühren im Blick haben.

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Deutsches Gebrauchsmuster: Welche Amtsgebühren fallen beim DPMA an?

Das Gebrauchsmuster ist für viele technische Schutzrechtsstrategien vor allem deshalb interessant, weil es vergleichsweise schnell eingetragen werden kann. Anders als beim Patent prüft das DPMA vor der Eintragung nicht umfassend, ob die Erfindung tatsächlich neu und erfinderisch ist. Gerade deshalb ist das Gebrauchsmuster kein „kleines Patent“, sondern ein eigenes Schutzrecht mit eigener Kostenstruktur.

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Kosten einer deutschen Patentanmeldung – Amtsgebühren über die gesamte Laufzeit von 20 Jahren

Was kostet eine deutsche Patentanmeldung beim DPMA – und welche Patent-Amtsgebühren fallen über die maximale Laufzeit von 20 Jahren ab dem Anmeldetag an? Der Beitrag erläutert die amtlichen DPMA-Gebühren (ohne Anwaltskosten), einschließlich Jahresgebühren von Schutzjahr 3 bis 20.

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WARNUNG vor Zahlungsaufforderungen

Unsere Mandanten erhalten häufig Zahlungsaufforderungen von vermeintlichen Ämtern oder Dienstleistern für ihre Schutzrechte. Dabei sind die Anschreiben tatsächlich so aufgemacht, dass man meint, es könne sich um ein offizielles Behördenschreiben handeln, bei dem schnell reagiert werden müsse. Oft wird ein „Bundesadler“, ein Europäisches Zeichen „Blau mit Sternen“ oder vergleichbare Symbole auf dem Schreiben verwendet, um die vermeintliche Seriosität eines Amtes dem Leser zu vermitteln.

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Anpassung des Doppelschutz Verbots

Bis zum 31. Mai 2023 bestand nach deutschem Recht das Verbot des doppelten Schutzes (sog. „Doppelschutzverbot“) für nationale Patente und europäische Patente. Danach konnte eine Erfindung, für die demselben Erfinder mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent mit derselben Priorität und demselben Umfang erteilt wurde, nicht zugleich durch ein nationales Patent geschützt werden. Das nationale Patent wurde wirkungslos, wenn dem Erfinder für dieselbe Erfindung ein europäisches Patent erteilt wurde, das nicht mehr im Rahmen eines Einspruchsverfahrens widerrufen werden konnte.

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